In den letzten Jahrzehnten haben sich die Lebensbedingungen für Hunde deutlich verändert. Gesetzliche Verordnungen und der Wandel unserer Gesellschaft schränken den Raum für die freie Entfaltung ihrer Bedürfnisse ständig ein. Für uns Hundehalter wird es immer schwieriger, Rücksicht gegenüber der Umwelt zu üben und dabei gleichzeitig die Bedürfnisse einer artgerechten Haltung zu erfüllen.
Bundesrechtlich einheitlich gilt in Deutschland die Tierschutz-Hundeverordnung sowie das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz, welches ein Einfuhrverbot für Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden enthält. Das Recht der Gefahrenabwehr hingegen
ist in Deutschland Ländersache, entsprechend unterschiedlich sind die Vorschriften ausgestaltet.
Bundesrecht
Landesrecht
Die Verordnungen und Gesetze auf Landesebene sind nicht einheitlich geregelt. Jedes Bundesland hat eine eigene Auffassung von Recht und Ordnung.
Hessen
Sachsen
Wieviel Hundesteuer muss ich zahlen?
Die Höhe der Hundesteuer wird durch die einzelnen Kommunen festgelegt und kann von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich sein. Gleiches gilt für die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten bzw. Reduzierungen. Viele Kommunen setzen zudem für bestimmte Hunderassen einen erhöhten Steuersatz fest. Die für Ihren Hund gültigen Regelungen erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Kommune.
Quelle: VDH
Zusammenfassung
In Bayern und Brandenburg ist der Presa Canario in Kategorie 2 der Hundeverordnung / Rasseliste zu finden. Hier wird die Eigenschaft als Kampfhund bzw. Gefährlichkeit der Rasse vermutet, die jedoch durch ein Negativzeugnis widerlegt werden kann.
In allen anderen Bundesländern ist er nicht gelistet.
In NRW regelt seit 2002 das Landeshundegesetz die Hundehaltung. Dort werden unter §10 Hunde der Rasse Alano mit gefährlichen Hunden gleichgestellt. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Phänotyps werden u.a. der Dogo Canario und Perro de Presa Canario zunächst dem Alano zugeordnet.
Eine Gesetzesänderung und somit die juristische Abgrenzung zur Rasse Alano erfolgt im Jahr 2007 zu Gunsten unserer Rasse mit folgender Begründung: „Zunächst wurde beim Vollzug des Gesetzes davon ausgegangen, dass zu den Hunden der Rasse Alano auch Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario wegen ihrer gemeinsamen Abstammung zugehörig seien. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 6. September 2007 (Az. 20 K 5671/05) jedoch entschieden, dass Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario keine Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW sind.“ (online PDF)
Quelle: Wikipedia